Im Folgenden ein interessanter Artikel zur Belehnung des Burggrafen v. Nürnberg, Friedrich VI., mit der Mark Brandenburg, der damit zugleich als Friedrich I. zum Kurfürsten (1415 bis 1440 Kurfürst und Markgraf von Brandenburg) im römisch-deutschen Reich aufstieg.
Textzitat in voller Länge:
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»Der Weg zur Mark
18. April 1417, ein Sonntag, doch nicht irgendeiner. Es war der Weiße Sonntag (Quasimodogeniti), der erste Sonntag nach Ostern. Doch damit nicht genug: auf dem Oberen Markt zu Konstanz war bei frühlingshaftem Wetter die Elite des Heiligen Römischen Reichs versammelt. In einem prachtvollen Rahmen vollzog der römisch-deutsche König Sigismund die feierliche Belehnung Friedrichs I. mit der Mark Brandenburg. Der aus Franken stammende Hohenzoller war seit einigen Jahren ein treuer und höchst erfolgreicher Gefolgsmann des Königs. Der Akt von 1417 war der sakrale Abschluss einer bereits 1415 formal erfolgten Rangerhöhung.
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Die formale Belehnung von 1415
Am 30. April 1415 erhielt Friedrich I. – bis dahin Burggraf Friedrich VI. von Nürnberg – auf dem Konstanzer Konzil die Kurwürde sowie das Erzkämmereramt (vgl. Riedel, Codex Diplomaticus Brandenburgensis, II/3, Nr. 79). Damit stieg er im Reichsgefüge zu jenen sieben bedeutenden Kurfürsten auf, die zwischenzeitlich alleine das Privileg zur Wahl des römisch-deutschen Königs hatten.
Friedrich, der als Dienstmann Sigismunds, nach dem Tod König Ruprechts von der Pfalz, seines Schwagers, in einer spektakulär inszenierten Minderheitswahl den bisherigen ungarischen König Sigismund 1410 in Frankfurt zum römisch-deutschen König hat wählen lassen, verwaltete seit 1411 im Auftrag Sigismunds die Mark Brandenburg als „oberster Hauptmann und Verweser“. Er war nicht der erste landfremde Verweser in der Mark, die mittlerweile innenpolitisch in zahlreiche halbautonome Splitter zerfallen war. Es war eine schwierige Aufgabe den burggesessenen Landadel wieder unter eine zentrale Kontrolle zu zwingen. Seine Berufung war von Beginn an mit ganz erheblichen finanziellen Belastungen verbunden, da große Teile der Mark in den Händen von einheimischen Pfandinhabern lagen. Die Herrschaftsausübung Friedrichs beruhte daher auf einer wilden Kombination guten Zuredens, militärischer Operationen gegen die besonders renitenten Adelshäuser, administrativer Neuordnung und hauptsächlich kreditgestütztem Rückkauf vormals landesherrlichen Eigentums aus den Händen des märkischen Adels.
Die schlussendliche Erbhuldigung der märkischen Stände im Herbst 1415 stellte die rechtskräftige Anerkennung seiner Herrschaft in Brandenburg dar. Mit den Askaniern, den Wittelsbachern, den Luxemburgern, waren nun die Hohenzollern bereits die vierte Dynastie in weniger als hundert Jahren, die dem Land vorstanden. Man gab demgemäß gerade in weiten Teilen des havelländischen und altmärkischen Adel wenig auf eine Beständigkeit der neuen Ordnung. Niemand konnte auch nur ahnen, dass diese neue Ordnung 500 Jahre anhalten wird und dass das brandenburgische Kernland einst Weltpolitik machen würde.
Die Übertragung auf die Hohenzollern erfolgte unter ausdrücklichem Vorbehalt finanzieller Forderungen Friedrichs gegenüber dem König, falls dieser oder einer seiner Nachfahren die Mark den Hohenzollern wieder entziehen würden. Wir kommen auf den Sachverhalt zurück, der selbst heute noch oft völlig falsch dargestellt wird, so aktuell bei Wikipedia. In dieser Hinsicht haben wir bereits vor Jahren die Mitarbeit bei Wikipedia aufgegeben. Bleiben Sie stets kritisch gegenüber allem, woran viele Köche arbeiten. Nicht alles was plausibel klingt, ist faktisch richtig. Seien Sie demgemäß auch hinsichtlich unserer Publikationen immer kritisch. Nutzen Sie die Kommentarspalte zu Fragen, auch zum Infrage stellen.
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Der rituelle Vollzug: Die Investitur von 1417
Die Belehnung vom 18. April 1417 (Riedel, II/3, Nr. 86) stellte den formalen und öffentlichkeitswirksamen Abschluss dieses Prozesses dar. Im mittelalterlichen Lehnsrecht war nicht allein die schriftliche Verleihung maßgeblich, sondern vor allem deren rituelle Vollziehung.
Die Übergabe der Fahnen als Lehenszeichen („Fahnenlehn“) hatte konstitutiven Charakter, der seit vielen Jahrhunderten feste Tradition hatte. Durch diesen Symbolakt wurde das Recht für jedermann öffentlich sichtbar und damit allgemein verbindlich gemacht. Die Anwesenheit der Reichsstände verlieh der Handlung höchste Legitimität, da sie als Zeugen fungierten.
Formal hatte Sigismund als vorheriger Inhaber der Mark Brandenburg oder nach ihm dessen Halbbruder König Wenzel von Böhmen das Wiederlösungsrecht, doch erhielt Friedrich durch die Investitur eine Stellung, und eine Wiederkaufsumme verschrieben, die es dem notorischen klammen Sigismund faktisch unmöglich machte die Mark Brandenburg von Friedrich I. einzulösen.
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Das vielfach missverstandene finanzielle Konstrukt: Wesen der 400.000 Gulden Schuldverschreibung
Die in den Urkunden von 1415 und 1417 schließlich genannte Summe von 400.000 Gulden als Wiederkaufswert für Brandenburg, wird oft falsch verstanden. Es wird bis heute irrig behauptet, so wie erwähnt auf Wikipedia, dass Burggraf Friedrich Sigismund gewaltige Summen lieh, und Sigismund hierdurch genötigt war dem fordernden Friedrich die Mark zu überlassen. In den bei Adolph Riedel edierten Texten erscheint sie als Gesamtforderung Friedrichs gegenüber Sigismund („summa quadringentorum milium florenorum“; Riedel, II/3, Nr. 79; Nr. 86).
Eine detaillierte Aufschlüsselung dieser Summe liefern die Urkunden jedoch nicht. Die häufig in späterer Literatur anzutreffende Zerlegung in mehrere exakt bezifferte Teilbeträge lässt sich nicht aus den Primärquellen bei Riedel ableiten. Es handelt sich dabei um nachträgliche Rekonstruktionsversuche, die verschiedene bekannte Zahlungs- und Verpflichtungskomplexe miteinander verbinden.
Quellenkritisch lässt sich lediglich festhalten, dass die Summe aus mehreren, über Jahre entstandenen Komponenten bestanden haben dürfte. Dazu zählen wahrscheinlich:
* Pfandsummen und Sicherungsleistungen im Zusammenhang mit der Einsetzung Friedrichs als Hauptmann der Mark ab 1411 (vgl. Riedel II/3, Nr. 60 ff.), als der Burggraf aus eigener Kasse, hauptsächlich via Anleihen, die verpfändeten landesherrlichen Burgen auslöste.
* die Übernahme von Schulden Sigismunds gegenüber geistlichen und weltlichen Gläubigern,
* Aufwendungen für militärische Maßnahmen, insbesondere zur Wiederherstellung landesherrlicher Gewalt, in der Mark
* Kosten der Verwaltung und Organisation der Mark in einer Phase weitgehendem institutionellem Zerfall.
Die Urkunden fassen diese unterschiedlichen Posten zu einer einzigen Forderung zusammen, ohne zwischen ihnen zu differenzieren oder konkret zu werden.
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Zur finanziellen Lage Friedrichs vor 1415
Die Quellen sprechen eindeutig gegen die Vorstellung eines einmaligen „Kaufpreises“. Friedrich erscheint nicht als Käufer der Mark im modernen Sinne, sondern als Gläubiger, der sukzessive aus eigener Kraft Verpflichtungen übernahm und dadurch eine zentrale Position im Schuldengefüge des notorisch finanziell angeschlagenen Königs einnahm.
Hierbei verfügte der Burggraf über kaum frei verfügbares Kapital, dafür über Kreditwürdigkeit und weitreichende politische Netzwerke. Die Übernahme von Schulden bedeutete zugleich die Übernahme von Einfluss, da Gläubigerrechte in Herrschaftsrechte überführt werden konnten.
Ergänzend sei gesagt, dass der Burggraf selbst in einer finanziell höchst angespannten Lage war, als er 1408 in den Dienst Sigismunds gegen ein Jahresgehalt von 4.000 Gulden trat.
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Mechanismen der Herrschaftssicherung
Die Stabilisierung der Herrschaft in Brandenburg wurde wesentlich über indirekte finanzielle Instrumente ermöglicht. Dazu gehörte insbesondere die Weiterverpfändung, bei der bestehende Pfandinhaber ihre Rechte nicht verloren, sondern in ein neues Abhängigkeitsverhältnis zum Kurfürsten überführt wurden.
Diese Praxis aus der Not geboren, erklärt auch. weshalb die Integration der rebellischen märkischen Adelsgesellschaft vergleichsweise rasch gelang.
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Das Wiederkaufsrecht im Spannungsfeld von Recht und Realität
Die Belehnungsurkunden sicherten dem König ein Wiederlösungsrecht gegen Zahlung einer festgelegten, durchaus willkürlichen Gesamtsumme von 400.000 Gulden zu. Formal blieb damit die Möglichkeit einer Rückübertragung bestehen.
Angesichts der Höhe der Forderung und der bekannten finanziellen Lage Sigismunds erscheint es jedoch plausibel, dass dieses Recht faktisch nur geringe praktische Bedeutung besaß und die Höhe von Sigismund auch so festgelegt wurde, dass seinem vertrauten Dienstmann Friedrich kein realisierbarer Nachteil erwuchs.
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Die dauerhafte Sicherung des Erbtitels
Die Urkunde von 1417 bestätigt die Belehnung ausdrücklich „in feudo et hereditate“ (Riedel, II/3, Nr. 86). Damit wurde die Erblichkeit der Kurwürde rechtlich festgelegt, und war nicht mehr nur auf Friedrich I. fixiert.
In Verbindung mit seiner bereits etablierten Herrschaft und der komplexen finanziellen Konstruktionen, führte dies zu einer dauerhaften Verankerung der Hohenzollern in der Mark Brandenburg. Eine Rückabwicklung erschien unter diesen Voraussetzungen als wenig wahrscheinlich und erlosch vollends mit dem Tod Sigismunds und Wenzels ohne männliche Erben.
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Quellen
Als Primärquelle ist Adolph Friedrich Riedel (Hg.), Codex Diplomaticus Brandenburgensis, Hauptteil II, Band 3, insbesondere Nr. 60 ff., Nr. 79 (1415), Nr. 86 (1417) zu nennen.
ergänzend: Reichstags- und Konzilsüberlieferung zum Konstanzer Konzil sowie spätere historiographische Auswertungen der märkischen Finanz- und Herrschaftsstruktur im frühen 15. Jahrhundert
Alles ist online kostenfrei zugänglich
PS: Es war einer der bedeutsamsten Ereignisse in der brandenburgischen Geschichte. Vielleicht dürfen wir uns deswegen heute erlauben Sie um fleißige Kommentare und Weiterverbreitung durch aktives teilen zu bitten.«
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Dieser Bitte komme ich hiermit sehr gern nach.
Quelle: https://www.facebook.com/share/14eQ3NegoQe/
mit freundlicher Genehmigung von 𝔇𝔦𝔢 𝔐𝔞𝔯𝔨 𝔅𝔯𝔞𝔫𝔡𝔢𝔫𝔟𝔲𝔯𝔤
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Mark Brandenburg 1415/17 - Belehnung Friedrichs I. aus dem Geschlecht der Hohenzollern
Moderator: Barbarossa
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