So führte der "Künstler" Jonathan Meese öffentlich den "Deutschen Gruß" auf und wurde dafür vom Amtsgericht Kassel freigesprochen, mit der Begründung, daß man es bei der Geste vom 4. Juni 2012 (heben des rechten Arms) als Teil einer Performance als Kunst werten könnte.
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Weitaus größer ist die Empörung um den Berliner Rapper Bushido, der in seinem umstrittenen Song „Stress ohne Grund“ zu Gewalt und Mord gegen bekannte Politiker aufruft und in einer weiteren Textstelle Homosexuelle diskriminiert.
Das Amtsgericht Berlin-Tiergarten lehnte nun eine diesbezügliche Klage mit der Begründung ab, das Gericht sehe "die Tatbestände nicht als erfüllt an“. Laut dem Bushido-Anwalt Conen lasse die im Grundgesetz geschützte Kunstfreiheit solche Formen der Darstellung noch zu.
Die Kläger können gegen diesen Beschluss noch Beschwerde einlegen, dann muss das Landgericht Berlin darüber entscheiden.
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Im Art. 5. (3) GG heißt es:
Hier ist nur die Lehre an Bedingungen geknüpft, nicht aber die Kunst.Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.
Auch ein weiterer Artikel des Grundgesetzes lässt die Kunst außen vor:
Art. 18. Wer die Freiheit der Meinungsäußerung, insbesondere die Pressefreiheit (Artikel 5 Abs. 1), die Lehrfreiheit (Artikel 5 Abs. 3), die Versammlungsfreiheit (Artikel 8 ), die Vereinigungsfreiheit (Artikel 9), das Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis (Artikel 10), das Eigentum (Artikel 14) oder das Asylrecht (Artikel 16a) zum Kampfe gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung missbraucht, verwirkt diese Grundrechte. Die Verwirkung und ihr Ausmaß werden durch das Bundesverfassungsgericht ausgesprochen.
Danach bleibt die Kunst zunächst tatsächlich frei.
Weiterhin scheinen aber noch weitere Artikel relevant zu sein:
Quelle: hier klickenArt. 25. Die allgemeinen Regeln des Völkerrechtes sind Bestandteil des Bundesrechtes. Sie gehen den Gesetzen vor und erzeugen Rechte und Pflichten unmittelbar für die Bewohner des Bundesgebietes.
Art. 26. (1) Handlungen, die geeignet sind und in der Absicht vorgenommen werden, das friedliche Zusammenleben der Völker zu stören, insbesondere die Führung eines Angriffskrieges vorzubereiten, sind verfassungswidrig. Sie sind unter Strafe zu stellen.
Aber sonst?
Beim Völkerrecht habe ich auf die Schnelle auch nichts weiter gefunden: hier klicken
Und die Herleitung mit Platon scheint mir nun wirklich sehr weit hergeholt zu sein.
Ist also alles erlaubt, wenn man es nur "Kunst" nennt?