Der Entwurf zum sog. ,,Selbstbestimmungsgesetz''

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Barbarossa
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Die Bundesregierung hat ein sog. ,,Selbstbestimmungsgesetz'' als Entwurf eingebracht. Das bisherige Transsexuellengesetz von 1980 ist vom Bundesverfassungsgericht in wesentlichen Teilen für verfassungswidrig erklärt worden.
Dabei geht es im Wesentlichen darum, dass jede Person den eigenen Geschlechtseintrag und den entsprechenden Vornamen frei wählen kann.

Dabei werden verschiedene Kategorien unterschieden:
- Als ,,inter'' werden Personen bezeichnet, die anatomisch nicht (nur) eindeutig männliche oder weibliche Merkmale besitzen.
- Als ,,trans'' bezeichnen sich Leute, die sich mit ihren eigentlichen biologischen Geschlecht aus irgendeinem Grund nicht identifizieren können oder wollen.
- Und schließlich ,,nicht binär'': Das sind Personen, die sich unabhängig von ihrer Anatomie selbst weder als männlich oder weiblich einordnen wollen.

Bis Dato ist es so, dass beim Vorliegen einer dieser Gründe diese Personen bei der Änderung der amtlichen Einträge zu Vornamen und Geschlecht ein psychologisches Gutachten benötigten und eine gerichtliche Entscheidung gefällt werden muss. Dies dauert oft sehr lange und ist mit hohen Kosten verbunden.

Der aktuelle Entwurf des Kabinetts sieht nun vor, dass diese Personen (ab 18 Jahren) zur Änderung des Geschlechtseintrags und des Vornamens lediglich eine Erklärung und eine Eigenversicherung beim Standesamt vorlegen müssen und zwar unabhängig davon, ob sie sich bereits einer medizinischen Behandlung zur Geschlechtsumwandlung unterzogen haben oder nicht.
Minderjährige ab 14 Jahren benötigen nach dem Entwurf für diese Prozedur die Zustimmung der Eltern, die Eltern sollen nach dem Entwurf aber nicht gegen den Willen des Kindes handeln dürfen.
Bei Minderjährigen unter 14 Jahren soll eine Änderung ebenfalls möglich sein. In diesem Fall sollen die Erziehungsberechtigten für das Kind handeln und eine Erklärung beim Standesamt abgeben können.
Für diese amtlichen Einträge soll es eine Sperrfrist von einem Jahr geben, bis eine erneute Änderung stattfinden können soll.
Quelle: Märkische Allgemeine Zeitung v. heute, 24.08.2023

Ich hoffe sehr, dass es so nicht durchgeht.
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Ruaidhri
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Barbarossa hat geschrieben: 24.08.2023, 22:14 Minderjährige ab 14 Jahren benötigen nach dem Entwurf für diese Prozedur die Zustimmung der Eltern, die Eltern sollen nach dem Entwurf aber nicht gegen den Willen des Kindes handeln dürfen.
Bei Minderjährigen unter 14 Jahren soll eine Änderung ebenfalls möglich sein. In diesem Fall sollen die Erziehungsberechtigten für das Kind handeln und eine Erklärung beim Standesamt abgeben können.
Das sind die Punkte, die diskussionsbedürftig sind. Ich kenne zwei Fälle, in denen das berechtigt ist, dennoch meine ich, man sollte bis bis zum 18. Geburtstag weder aktiv eine Geschlechtsumwandlung der Kinder anstreben noch eine Änderung beim Srandesamt veranlassen.
Die Reformen sind, Erwachsene! betreffend, sonst dringend nötig.
Muttersprache: Deutsch Vaterland: Keins. Heimat: Europa
LG Ruaidhri
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