Das Grundgesetz wurde ja seit seiner Inkraftsetzung häufig abgeändert. Hier die aktuelle Fassung:
http://www.verfassungen.de/de/gg49-kons.htm
So wurden auch ganze Artikel geändert, wie z. B. der Beitrittsartikel, mit dem die 5 "Neuen Länder" damals der BRD begetreten sind. Zum Vergleich:
A r t i k e l 23 GG vom 23. Mai 1949:
Dieses Grundgesetz gilt zunächst im Gebiet der Länder Baden, Bayern, Bremen, Groß-Berlin, Hamburg, Hessen, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Schleswig-Holstein, Württemberg-Baden und Württemberg-Hohenzollern. In anderen Teilen Deutschlands ist es nach deren Beitritt in Kraft zu setzen."
Übrigens: Ich glaube, der Artikel ist auch nach der Vereinigung des Landes Baden-Württemberg nicht geändert worden oder?
Die heutige Fassung lautet dagegen:
Artikel 23
(1) Zur Verwirklichung eines vereinten Europas wirkt
die Bundesrepublik Deutschland bei der Entwicklung
der Europäischen Union mit, die demokratischen,
rechtsstaatlichen, sozialen und föderativen
Grundsätzen und dem Grundsatz der Subsidiarität
verpflichtet ist und einen diesem Grundgesetz im
wesentlichen vergleichbaren Grundrechtsschutz gewährleistet.
Der Bund kann hierzu durch Gesetz mit
Zustimmung des Bundesrates Hoheitsrechte übertragen.
Für die Begründung der Europäischen Union
sowie für Änderungen ihrer vertraglichen Grundlagen
und vergleichbare Regelungen, durch die dieses
Grundgesetz seinem Inhalt nach geändert oder ergänzt
wird oder solche Änderungen oder Ergänzungen
ermöglicht werden, gilt Artikel 79 Abs. 2 und 3.
(2) In Angelegenheiten der Europäischen Union wirken
der Bundestag und durch den Bundesrat die
Länder mit. Die Bundesregierung hat den Bundestag
und den Bundesrat umfassend und zum frühestmöglichen
Zeitpunkt zu unterrichten.
(3) Die Bundesregierung gibt dem Bundestag Gelegenheit
zur Stellungnahme vor ihrer Mitwirkung an
Rechtsetzungsakten der Europäischen Union. Die
Bundesregierung berücksichtigt die Stellungnahmen
des Bundestages bei den Verhandlungen. Das
Nähere regelt ein Gesetz.
(4) Der Bundesrat ist an der Willensbildung des Bundes
zu beteiligen, soweit er an einer entsprechenden
innerstaatlichen Maßnahme mitzuwirken hätte
oder soweit die Länder innerstaatlich zuständig wären.
(5) Soweit in einem Bereich ausschließlicher Zuständigkeiten
des Bundes Interessen der Länder berührt
sind oder soweit im übrigen der Bund das Recht zur
Gesetzgebung hat, berücksichtigt die Bundesregierung
die Stellungnahme des Bundesrates. Wenn im
Schwerpunkt Gesetzgebungsbefugnisse der Länder,
die Einrichtung ihrer Behörden oder ihre Verwaltungsverfahren
betroffen sind, ist bei der Willensbildung
des Bundes insoweit die Auffassung des Bundesrates
maßgeblich zu berücksichtigen; dabei ist
die gesamtstaatliche Verantwortung des Bundes zu
wahren. In Angelegenheiten, die zu Ausgabenerhöhungen
oder Einnahmeminderungen für den Bund
führen können, ist die Zustimmung der Bundesregierung
erforderlich.
(6) Wenn im Schwerpunkt ausschließliche Gesetzgebungsbefugnisse
der Länder auf den Gebieten der
schulischen Bildung, der Kultur oder des Rundfunks
betroffen sind, wird die Wahrnehmung der Rechte,
die der Bundesrepublik Deutschland als Mitgliedstaat
der Europäischen Union zustehen, vom Bund
auf einen vom Bundesrat benannten Vertreter der
Länder übertragen. Die Wahrnehmung der Rechte
erfolgt unter Beteiligung und in Abstimmung mit der
Bundesregierung; dabei ist die gesamtstaatliche Verantwortung
des Bundes zu wahren.
(7) Das Nähere zu den Absätzen 4 bis 6 regelt ein Gesetz,
das der Zustimmung des Bundesrates bedarf.
Und nun meine Entdeckung (?):
In Artikel 144 GG heißt es:
(1) Dieses Grundgesetz bedarf der Annahme durch
die Volksvertretungen in zwei Dritteln der deutschen
Länder, in denen es zunächst gelten soll.
(2) Soweit die Anwendung dieses Grundgesetzes in
einem der in Artikel 23 aufgeführten Länder oder in
einem Teile eines dieser Länder Beschränkungen
unterliegt, hat das Land oder der Teil des Landes das
Recht, gemäß Artikel 38 Vertreter in den Bundestag
und gemäß Artikel 50 Vertreter in den Bundesrat zu
entsenden.
Welche "Länder" werden denn im Artikel 23 GG noch "aufgeführt"?
Das bezieht sich doch wohl noch auf den alten Artikel oder?
Wurde hier etwas vergessen?
Wo aktuell noch Länder aufgeführt werden, das ist die Präambel, wo es heißt:
...Die Deutschen in den Ländern Baden-Württemberg,
Bayern, Berlin, Brandenburg, Bremen, Hamburg,
Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen,
Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland,
Sachsen, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein
und Thüringen haben in freier Selbstbestimmung die
Einheit und Freiheit Deutschlands vollendet. Damit
gilt dieses Grundgesetz für das gesamte Deutsche Volk.
Seltsam...