Um diese Frage zu beantwoten, muß man natürlich das Für und Wieder abwägen. Dazu sollte man auch wissen, welche Aufgaben der Bundespräsident überhaupt hat. Diese sind im wesentlichen:Naraa hat geschrieben:ich wäre dafür, dass wir den bundespräsidenten ganz demokratisch direkt vom volk wählen lassen. natürlich sollten wir auch das recht bekommen, ihn bzw. sie wieder loszuwerden. das wäre doch mal was!
- Der Bundespräsident vertritt den Bund völkerrechtlich. Er schließt im Namen des Bundes die Verträge mit auswärtigen Staaten. Er beglaubigt und empfängt die Gesandten. [Art. 59. (1) GG]
- Der Bundespräsident ernennt und entlässt die Bundesrichter, die Bundesbeamten, die Offiziere und Unteroffiziere, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. [Art. 60. (1) GG]
- Der Bundeskanzler wird auf Vorschlag des Bundespräsidenten vom Bundestage ohne Aussprache gewählt.
Gewählt ist, wer die Stimmen der Mehrheit der Mitglieder des Bundestages auf sich vereinigt. Der Gewählte ist vom Bundespräsidenten zu ernennen. [Art. 63. (1) + (2) GG]
- Die Bundesminister werden auf Vorschlag des Bundeskanzlers vom Bundespräsidenten ernannt und entlassen. [Art. 64. (1) GG]
- Auf Ersuchen des Bundespräsidenten ist der Bundeskanzler, auf Ersuchen des Bundeskanzlers oder des Bundespräsidenten ein Bundesminister verpflichtet, die Geschäfte bis zur Ernennung seines Nachfolgers weiterzuführen. [Art. 69. (3) GG]
- Findet ein Antrag des Bundeskanzlers, ihm das Vertrauen auszusprechen, nicht die Zustimmung der Mehrheit der Mitglieder des Bundestages, so kann der Bundespräsident auf Vorschlag des Bundeskanzlers binnen einundzwanzig Tagen den Bundestag auflösen. Das Recht zur Auflösung erlischt, sobald der Bundestag mit der Mehrheit seiner Mitglieder einen anderen Bundeskanzler wählt. [Art. 68. (1) GG]
- Wird im Falle des Artikels 68 der Bundestag nicht aufgelöst, so kann der Bundespräsident auf Antrag der Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates für eine Gesetzesvorlage den Gesetzgebungsnotstand erklären, wenn der Bundestag sie ablehnt, obwohl die Bundesregierung sie als dringlich bezeichnet hat. Das gleiche gilt, wenn eine Gesetzesvorlage abgelehnt worden ist, obwohl der Bundeskanzler mit ihr den Antrag des Artikels 68 verbunden hatte. [Art. 81. (1) GG]
- Er übt im Einzelfalle für den Bund das Begnadigungsrecht aus. [Art. 81. (2) GG]
- Der Bundestag bestimmt den Schluss und den Wiederbeginn seiner Sitzungen. Der Präsident des Bundestages kann ihn früher einberufen. Er ist hierzu verpflichtet, wenn ein Drittel der Mitglieder, der Bundespräsident oder der Bundeskanzler es verlangen. [Art. 39. (3) GG]
- Die nach den Vorschriften dieses Grundgesetzes zustande gekommenen Gesetze werden vom Bundespräsidenten nach Gegenzeichnung ausgefertigt und im Bundesgesetzblatte verkündet. Rechtsverordnungen werden von der Stelle, die sie erlässt, ausgefertigt und vorbehaltlich anderweitiger gesetzlicher Regelung im Bundesgesetzblatte verkündet. [Art. 82. (1) GG]
- Anordnungen und Verfügungen des Bundespräsidenten bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Gegenzeichnung durch den Bundeskanzler oder durch den zuständigen Bundesminister. Dies gilt nicht für die Ernennung und Entlassung des Bundeskanzlers, die Auflösung des Bundestages gemäß Artikel 63 und das Ersuchen gemäß Artikel 69 Abs. 3. [Art. 58. GG]
Xa. Verteidigungsfall:
- Die Feststellung wird vom Bundespräsidenten gemäß Artikel 82 im Bundesgesetzblatte verkündet. Ist dies nicht rechtzeitig möglich, so erfolgt die Verkündung in anderer Weise; sie ist im Bundesgesetzblatte nachzuholen, sobald die Umstände es zulassen. [Art. 115a. (3) GG]
- Wird das Bundesgebiet mit Waffengewalt angegriffen und sind die zuständigen Bundesorgane außerstande, sofort die Feststellung nach Absatz 1 Satz 1 zu treffen, so gilt diese Feststellung als getroffen und als zu dem Zeitpunkt verkündet, in dem der Angriff begonnen hat. Der Bundespräsident gibt diesen Zeitpunkt bekannt, sobald die Umstände es zulassen. [Art. 115a. (4) GG]
- Ist die Feststellung des Verteidigungsfalles verkündet und wird das Bundesgebiet mit Waffengewalt angegriffen, so kann der Bundespräsident völkerrechtliche Erklärungen über das Bestehen des Verteidigungsfalles mit Zustimmung des Bundestages abgeben. Unter den Voraussetzungen des Absatzes 2 tritt an die Stelle des Bundestages der Gemeinsame Ausschusssitzung. [Art. 115a. (5) GG]
- Wird eine Neuwahl des Bundeskanzlers durch den Gemeinsamen Ausschusssitzung erforderlich, so wählt dieser einen neuen Bundeskanzler mit der Mehrheit seiner Mitglieder; der Bundespräsident macht dem Gemeinsamen Ausschusssitzung einen Vorschlag. Der Gemeinsame Ausschusssitzung kann dem Bundeskanzler das Misstrauen nur dadurch aussprechen, dass er mit der Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder einen Nachfolger wählt. [Art. 115h. (2) GG]
- Der Bundestag kann mit Zustimmung des Bundesrates jederzeit durch einen vom Bundespräsidenten zu verkündenden Beschluß den Verteidigungsfall für beendet erklären. Der Bundesrat kann verlangen, dass der Bundestag hierüber beschließt. Der Verteidigungsfall ist unverzüglich für beendet zu erklären, wenn die Voraussetzungen für seine Feststellung nicht mehr gegeben sind. [Art. 115l. (2) GG]
Über das Grundgesetz hinaus:
- Da der Bundespräsident eine Person ist, die in der Öffentlichkeit steht, ist er durch öffentliche Reden natürlich in der Lage, Diskussionen anzuregen und die öffentliche Meinung eventuell zu beeinflussen.
Das war es aber auch.
Die Frage lautet also:
Sollte der Bundespräsident direkt vom Volk gewählt werden?
Bisher ist ja so:
Art. 54. GG:
(1) Der Bundespräsident wird ohne Aussprache von der Bundesversammlung gewählt. Wählbar ist jeder Deutsche, der das Wahlrecht zum Bundestage besitzt und das vierzigste Lebensjahr vollendet hat.
(3) Die Bundesversammlung besteht aus den Mitgliedern des Bundestages und einer gleichen Anzahl von Mitgliedern, die von den Volksvertretungen der Länder nach den Grundsätzen der Verhältniswahl gewählt werden.
(2) Das Amt des Bundespräsidenten dauert fünf Jahre. Anschließende Wiederwahl ist nur einmal zulässig.
Das heißt, vor einer solchen Direktwahl des Bundespräsidenten würde ein Wahlkampf zwischen den Kandidaten notwendig werden und dies für ein Amt, in dem der Amtsträger lediglich die von mir aufgelisteten Befugnisse hätte.
Zusatzfrage: Würde das eine Direktwahl mit diesem Aufwand rechtfertigen?
(bitte einfach hier im Pfad mitbeantworten, was ihr dazu meint)
Zu bedenken wäre dabei, daß nicht einmal der Bundeskanzler mit sehr viel mehr Befugnissen direkt vom Volk gewählt wird, sondern auch "nur" von den gewählten Abgeordneten im Bundestag. Dies ist auch der am häufigsten angeführte Kritikpunkt.
(Contra)
Andererseits wäre der Bundespräsident meines Erachtens freier vom (ich nenne es jetzt mal) "ständigen Parteienklinch" in Bund und Ländern. Hierzu muß ich bekennen, daß der Bundespräsident für meinen Geschmack viel zu abhängig vom Wohlwollen den Parteien ist.
(Pro)
Aber nun seid ihr dran: Was meint ihr?
Schreibt mal eure Gedanken dazu auf und stimmt dann mit ab!
Die Umfrage läuft unbegrenzt. Laßt euch also ruhig Zeit mit dem Abstimmen.
Erlaubt ist nur eine Antwort (logisch), aber ihr könnt eure Meinung später nochmal ändern.