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»Die Pragmatische Sanktion vom 19. April 1713
Die Pragmatische Sanktion, die Kaiser Karl VI. am 19. April 1713 vor den versammelten Geheimen Räten und Ministern verlas, stellt einen der bedeutendsten staatsrechtlichen Akte der Frühen Neuzeit dar. Ursprünglich als internes Hausgesetz konzipiert, entwickelte sie sich über drei Jahrzehnte hinweg zu einem zentralen Angelpunkt der europäischen Diplomatie und schließlich zum Auslöser weitreichender kriegerischer Auseinandersetzungen.
+ Anlass und dynastischer Kontext
Der unmittelbare Anlass für dieses Dokument lag in der Thronfolgekrise des Hauses Habsburg begründet. Nachdem der spanische Zweig der Dynastie bereits 1700 erloschen war, stand nach dem frühen Tod Kaiser Josephs I. im Jahr 1711 auch die österreichische Linie vor einer existenziellen Bedrohung. Sein Bruder und Nachfolger, Kaiser Karl VI., war zu diesem Zeitpunkt der letzte männliche Vertreter des Hauses. Um ein Auseinanderfallen der weitläufigen Herrschaftsgebiete zu verhindern, proklamierte Karl VI. die Unteilbarkeit und Untrennbarkeit der habsburgischen Erblande. Die entscheidende Neuerung bestand darin, dass im Falle des Fehlens männlicher Erben die Erbfolge auf die weibliche Linie übergehen sollte, wobei Karl seine eigenen Töchter den Töchtern seines verstorbenen Bruders vorzog und damit das ältere Pactum Mutuae Successionis von 1703 faktisch revidierte, woran sich später der Konflikt entzündete.
+ Bedeutung im Reich und in Europa
Im Kontext des Heiligen Römischen Reiches und der europäischen Pentarchie (Frankreich, Österreich, Großbritannien, Russland, Preußen) löste die Sanktion ein diplomatisches Tauziehen aus, das die gesamte Regierungszeit Karls VI. dominierte. Da das Kaisertum im Reich an die männliche Linie gebunden blieb (Salisches Rechr), konnte die Sanktion lediglich die Erbfolge in den Stammlanden wie Österreich, Böhmen und Ungarn regeln, nicht aber die Kaiserwürde selbst. Um die internationale Anerkennung dieser Nachfolgeordnung zu sichern, war Wien gezwungen, den europäischen Mächten erhebliche politische und wirtschaftliche Zugeständnisse zu machen. So wurde etwa die wirtschaftlich sehr vielversprechende Ostender Kompanie geopfert, um England und die Niederlande zu gewinnen. Trotz der formalen Ratifizierung durch die meisten Mächte blieb das Dokument jedoch ein fragiles Konstrukt, das von den Kabinetten oft nur als taktisches Instrument im Spiel um das europäische Gleichgewicht betrachtet wurde. Die Ernsthaftigkeit einer Einhaltung war bei fast allen gering.
+ Die Rolle Preußens und der Weg zum Konflikt
Besondere Bedeutung kam dabei dem Verhältnis zum aufstrebenden Preußen zu. Der „Soldatenkönig“ Friedrich Wilhelm I. hatte die Pragmatische Sanktion in den Verträgen von Wusterhausen (1726) und Berlin (1728) anerkannt. Diese Zustimmung knüpfte der preußische König jedoch eng an die Erwartung, dass der Kaiser Preußen im Streit um die rheinischen Herzogtümer Jülich und Berg unterstützen würde. Als Kaiser Karl VI., der von Anfang an ein Doppelspiel spielte, die Erwartungen tief enttäuschte und die preußischen Anrechte zugunsten anderer Allianzen zurückstellte, wurde die Bindung an das Dokument in Berlin zunehmend als Belastung empfunden. Brechen wollte der in vertraglichen Dingen prinzipientreue Friedrich Wilhelm I. mit dem Kaiser jedoch nicht. Mit dem unerwarteten Tod Karls VI. im Oktober 1740 offenbarten sich die Schwachstellen seiner jahrzehntelangen Diplomatie, als der junge Friedrich II., seit Ende Mai preußischer König, die Thronbesteigung Maria Theresias zum Anlass für eine radikale Kurskorrektur nahm.
+ Die völkerrechtliche Argumentation Friedrichs II.
Um seinen Einmarsch in Schlesien im Dezember 1740 rechtlich zu untermauern und die vormalige Anerkennung der Pragmatischen Sanktion auszuhebeln, griff die preußische Diplomatie auf ein komplexes Geflecht aus Erbansprüchen und staatsrechtlichen Vorbehalten zurück.
Zunächst argumentierte Friedrich II. mit dem Prinzip der Konditionalität: Die preußische Anerkennung der Sanktion unter Friedrich Wilhelm I. sei kein bedingungsloser Akt gewesen, sondern an die kaiserliche Zusage in der Jülich-Bergischen Frage geknüpft worden. Da der Kaiser seine vertraglichen Verpflichtungen gegenüber Preußen nicht erfüllte, betrachtete Berlin die eigenen Verpflichtungen aus den Verträgen von 1726 und 1728 als erloschen.
Darüber hinaus berief sich Preußen auf ältere Erbverbrüderungen, insbesondere den Liegnitzer Erbverbrüderungsvertrag von 1537. Dieser sah vor, dass beim Aussterben der schlesischen Piasten deren Herzogtümer (Liegnitz, Wohlau und Brieg) an das Haus Brandenburg fallen sollten. Obwohl dieser Vertrag seinerzeit vom böhmischen König für ungültig erklärt worden war, beharrte Preußen auf der Rechtskraft dieser Ansprüche, die nun – nach dem Erlöschen des männlichen Hauses Habsburg – den gegenüber den Bestimmungen der Pragmatischen Sanktion die älteren Vorrechte hatte. Friedrich II. argumentierte hierbei nach dem Grundsatz nemo plus iuris transferre potest quam ipse habet (niemand kann mehr Rechte übertragen, als er selbst besitzt): Karl VI. habe über Territorien verfügt, an denen Preußen ältere und somit vorrangige Rechte besaß.
Schließlich wurde die Pragmatische Sanktion selbst als ein bloßes Hausgesetz herabgestuft, das zwar die innerfamiliäre Nachfolge regeln könne, aber nicht die Kraft besitze, bestehende Ansprüche Dritter oder die Lehnsverhältnisse im Reich einseitig aufzuheben. Durch diese geschickte, wenn auch kühne Verknüpfung von Vertragsbruchvorwürfen und dynastischen Altansprüchen, schuf Friedrich II. den notwendigen rechtlichen Rahmen, um den Einmarsch in Schlesien als rechtmäßige Forderung darzustellen.
+ Der Österreichische Erbfolgekrieg: Eine europäische Koalition
Es wäre verkürzt, das Scheitern der von Karl VI. erhofften diplomatischen Absicherung allein dem preußischen Vorstoß zuzuschreiben. Friedrich II. agierte nicht isoliert, sondern als Teil einer breiten europäischen Front, die das habsburgische Erbe bedrohte. Mit dem Tod Karls VI. traten jene Mächte auf den Plan, die trotz früherer Garantien stets eigene territoriale und machtpolitische Interessen verfolgten:
• Frankreich: Als traditioneller Rivale der Habsburger sah Versailles die Chance, die österreichische Nacht endgültig zu brechen, und unterstützte die Ansprüche der Wittelsbacher in Bayern.
• Bayern: Kurfürst Karl Albrecht von Bayern erhob als Schwiegersohn Josephs I., des älteren Bruders Karls VI., Anspruch auf die Kaiserkrone und weite Teile der Erblande, wobei er sich auf das Testament Kaiser Ferdinands I. berief.
• Sachsen: Auch Kurfürst Friedrich August II. von Sachsen meldete Ansprüche an, gestützt auf seine Ehe mit der ältesten Tochter Josephs I.
• Spanien: Madrid, wo seit dem Spanischen Erbfolgekrieg ein Bourbone auf dem Thron saß, strebte nach Rückgewinnung italienischer Gebiete, die im Zuge vorangegangener Kriege an Österreich verloren gegangen waren.
Diese Mächte schlossen sich im Vertrag von Nymphenburg (1741) zusammen. Preußen war der erste Akteur, der die Lawine ins Rollen brachte, in einem koordinierten Angriff, der darauf abzielte, das habsburgische Herrschaftsgebiet größtenteils unter den Rivalen aufzuteilen.
Die Pragmatische Sanktion erreichte am Ende zwar noch ihr primäres Ziel – den Erhalt des habsburgischen Gesamtstaates als ungeteilte Einheit –, aber zum Preis eines langjährigen Krieges und den Verlust Schlesiens. Sie steht aber auch für den Übergang von einer rein dynastischen Erbfolgeregelung hin zur Formierung eines modernen, unteilbaren Staatskörpers, der sich in einer durch Machtpolitik und den opportunistischen Bruch von Garantieversprechen geprägten europäischen Staatenwelt behaupten musste. Erzherzogin Maria Theresia als Universalerbin leitete längst überfällige Reformen in ihren Kronlanden ein. Vor dem Hintergrund ihrer Leistungen im Zusammenhang mit dem Erhalt der territorialen Integrität des habsburgischen Länderkomplexes, stehen ihre bemerkenswerten Reformen zumeist im Schatten.«
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