von Katarina Ke » 23.05.2015, 01:12
Mal sehen, wie sich der Bundespräsident verhält. Nach Artikel 82 Absatz 1 Satz 1 des Grundgesetzes hat er ein formelles und materielles Prüfungsrecht.
Hier wäre das materielle Prüfungsrecht angesprochen, denn die Zuständigkeit des Bundes oder Verfahrensfragen scheinen keine Rolle zu spielen.
Das materielle Prüfungsrecht bezieht sich auf den Inhalt. Der Bundespräsident ist ein nicht-regierendes Staatsoberhaupt. Allerdings kann man einem Staatsoberhaupt nicht zumuten, ein Gesetz zu unterschreiben, dass offenkundig verfassungswidrig ist. Nur rechtliche Gründe rechtfertigen, dass der Bundespräsident von seiner Verwerfungskompetenz Gebrauch macht.
Kritiker des materiellen Prüfungsrechts führen an, dass das Bundesverfassungsgericht für die Prüfung der Verfassungsmäßigkeit zuständig ist.
Ich bin gespannt, wie Herr Gauck reagiert. Er hat ja Fachbeamte, die ihn beraten.
Mal sehen, wie sich der Bundespräsident verhält. Nach Artikel 82 Absatz 1 Satz 1 des Grundgesetzes hat er ein formelles und materielles Prüfungsrecht.
Hier wäre das materielle Prüfungsrecht angesprochen, denn die Zuständigkeit des Bundes oder Verfahrensfragen scheinen keine Rolle zu spielen.
Das materielle Prüfungsrecht bezieht sich auf den Inhalt. Der Bundespräsident ist ein nicht-regierendes Staatsoberhaupt. Allerdings kann man einem Staatsoberhaupt nicht zumuten, ein Gesetz zu unterschreiben, dass offenkundig verfassungswidrig ist. Nur rechtliche Gründe rechtfertigen, dass der Bundespräsident von seiner Verwerfungskompetenz Gebrauch macht.
Kritiker des materiellen Prüfungsrechts führen an, dass das Bundesverfassungsgericht für die Prüfung der Verfassungsmäßigkeit zuständig ist.
Ich bin gespannt, wie Herr Gauck reagiert. Er hat ja Fachbeamte, die ihn beraten.