Schleswig - Gesetze und Verordnungen ab 1579

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Re: Schleswig - Gesetze und Verordnungen ab 1579

von Balduin » 27.04.2021, 06:23

Ich habe vor vielen Jahren einen Bericht über Strafrecht im Mittelalter geschrieben https://geschichte-wissen.de/blog/das-mittelalterliche-strafrecht/

Die Strafen waren sehr hart ja - das wurde damals aber als gerecht angesehen. Aus den von Dir genannten Vorschriften werden auch die gesellschaftlichen Wertvorstellungen deutlich. 

Vielen Dank für das Einstellen. Der Originalwortlaut vermittelt einen anderen besseren Eindruck der Zeit.

Schleswig - Gesetze und Verordnungen ab 1579

von Kunjing » 27.04.2021, 02:35

https://www.digitale-sammlungen.de/de/v ... 41?page=17
Hier ist erstmal der Link zum Interessanten Verzeichnis, was droht einem bei einem Vergehen ? Hier sind ein paar Beispiele:

Zinsen:
15ten Januar 1579, Gemeinschaftliche Comsitution betreffend die erlaubte Zinsen und renovirt den 10ten December 1585. Es wird hierin befohlen, daß nicht mehr als 6 pro Cent Zinsen genommen werden sollen, den Verlust des ganzen Capitals.

Landstreicher und Bettler:
29. Julius 1592, Gem. Mandat betreffend die Landstreicher und junge trotzige Bettler. Es wird befohlen solche gefänglich einzuziehen und zu bestrafen.

Ehebruch:
11. April 1610, Fürstl. Verordnung betreffend die Strafe des Ehebruchs. Da in einer älteren Fürstl. Verordnung auch einer ledigen Weibsperson, die mit einem Ehemanne Unzucht getrieben, die Strafe des Schwerdes zuerkannt worden; so wird solches, weil Zweifel darüber erregt worden, hierdurch nur auf den Fall eingeschränkt, wenn eine unzüchtige Weibsperson den Ehemann verführt hat. In andern Fällen soll das Mädchen mit Ruthen gestrichen und Landes verwiesen, der Ehemann aber enthauptet werden, so wie auch eine ledige Mannsperson, die mit einem Eheweibe Unzucht getrieben, weil solches in allen Rechten für einen Ehebruch gehalten wird, am Leben bestraft werden soll.

28. Februar 1623, Gem. Münz-Ediet. Es wird befohlen, im Handel und Wandel blos einheimische Münzen zu gebrauchen, auch wird verboten fremde Münze einzubringen und einheimische auszuführen. Zugleich wird verfügt; daß der gute Reichsthaler nicht höher und nicht geringer als zu 3 Mark gelten solle, so wie angezeigt wird, daß eine hinreichende Anzahl derselben gebrägt worden sen.

Fernbleiben der Kirche und deren Gottesdiensten
3. Julius 1623, Fürstl. Verordnung betreffend diejenigen, so nicht zur Kirche oder zum heiligen Abendmahl gehen. Wer in 3 Jahren nicht das heilige Sacrement genossen, soll den seinem Absterben, ohne Schüler-Gesang und Glockenklang, an einem besonderen Orte auf dem Kirchhofe den der Mauer begraben werden. *

* Dies befahl 1623 der Herzog Friederich, auf Antrieb der Prediger und zu Folge dessen, was diese demüthiglich an Ihn gelangen lassen. Noch 1773 aber verfügte Magistrat zu Nürnberg, daß ein Mann, der verschiedene Jahre nicht zum Abendmahl gewesen, ebenso und mit einer eigenen Bann-Rede begraben werden solte.

Auch weitere Gesetze über das Beherbergen Von Landstreicher und Bettler und vieles weitere

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