von ehemaliger Autor K. » 16.10.2014, 13:33
Prof. Dr. Michael Kittner bringt jedes Jahr ein Buch heraus mit dem Titel: Arbeits- und Sozialordnung mit den neuesten Entwicklungen und Kommentaren zum Arbeits- und Sozialrecht. Schon in der 39.Auflage!
Er hat auch ein Buch geschrieben mit dem Titel:
Kittner, Arbeitskampf
Geschichte, Recht, Gegenwart
Das erste umfassende Werk zur Geschichte der Arbeitskämpfe
2005. Buch. XXIV, 783 S. In Leinen
C.H.BECK ISBN 978-3-406-53580-2
"Das Buch bietet eine geradezu spannend erzählte Gesamtdarstellung der Arbeitskämpfe, ihrer historischen Situation und ihrer rechtlichen Rahmenbedingungen. Es führt über die Grenzen Deutschlands hinaus von den thebanischen Nekropolenarbeitern 1155 v. Chr. bis in die Gegenwart und läßt besonders deutlich die aktuellen Entwicklungslinien erkennen."
http://www.beck-shop.de/Kittner-Arbeits ... duct=11238
Er beschreibt 65 historische Beispiele. Der erste, uns überlieferte Streik der Weltgeschichte im alten Ägypten kann als Leseprobe bei Beck über das Internet abgerufen werden. Adresse siehe oben.
Ob es so etwas wie einen gerechten Lohn überhaupt gibt, darüber sind ganze Bibliotheken geschrieben worden.
Gut finde ich, was das Berliner Sozialgericht dazu meint:
Sozialgericht Berlin, Az.: S 77 AL 742/05, Urteil vom 27.02.2006, rechtskräftig
http://www.sozialgerichtsbarkeit.de/sgb ... sensitive=
[...] „Aus dem Würdegebot und dem Sozialstaatsprinzip folgt dabei, dass Maßstab nicht das pure Überleben ist (BVerfG Beschluss vom 12. Mai 2005, Az. 1 BvR 569/05), sondern dass das soziokulturelle Existenzminimum gesichert sein muss. Das so verstandene Existenzminimum hat zu gewährleisten, dass auch wesentliche persönliche, familiäre, soziale und kulturelle Bedürfnisse auf bescheidenem Niveau befriedigt werden und auf dem Niveau dieses Existenzminimums lebende Personen in der Umgebung von nicht leistungsbeziehenden Mitmenschen ähnlich wie diese leben können (BVerwG Urteil vom 11.11.1970, Az. V C 32/70). Der Preis der Ware Arbeitskraft, der als Arbeitsentgelt durch den Arbeitgeber zu leisten ist, darf unter diesen verfassungsrechtlichen und staatsvertraglichen Prämissen keinesfalls unter das soziokulturelle Existenzminimum des Arbeitnehmers sinken, wenn dieser eine durchschnittliche Arbeitsleistung vollschichtig erbringt. Inwieweit der Markt und die Produktivität eines Betriebes oder Wirtschaftsbereiches im Vergleich zum übrigen Markt etwa angesichts einer extremen, strukturellen Massenarbeitslosigkeit eine andere Preisgestaltung zulassen oder zu gebieten scheinen, ist angesichts der Wertentscheidung des Grundgesetzes für den Sozialstaat, aber auch des einfachgesetzlichen Gesetzgebers, wie sie sich in der Ratifizierung der EuSC widerspiegelt, irrelevant. Die Würde des Einzelnen würde verletzt, könnte dieser aus einer durchschnittlichen vollschichtigen Arbeitsleistung gerade sein physisches Überleben sichern, oder selbst das nicht. Er würde in seinem Wert unzulässig auf ein pures Marktobjekt reduziert, weil ausschließlich die bloße Erhaltung seiner Arbeitskraft oder noch weniger: der bloße durch geringe Nachfrage und übergroßes Angebot bestimmte Preis, nicht aber sein Wert entscheidendes Entgeltkriterium wäre. Sein Menschsein, sein Subjektsein, würde völlig bedeutungslos. Daher kann die von der bundesdeutschen Verfassungs- und Rechtsordnung vorgegebene unterste Grenze für die Entlohnung, die auch die Tarifparteien bindet, nicht die Grenze zum "Hungerlohn" sein.“ [...]
Prof. Dr. Michael Kittner bringt jedes Jahr ein Buch heraus mit dem Titel: Arbeits- und Sozialordnung mit den neuesten Entwicklungen und Kommentaren zum Arbeits- und Sozialrecht. Schon in der 39.Auflage!
Er hat auch ein Buch geschrieben mit dem Titel:
[b]Kittner, Arbeitskampf
Geschichte, Recht, Gegenwart
Das erste umfassende Werk zur Geschichte der Arbeitskämpfe
2005. Buch. XXIV, 783 S. In Leinen
C.H.BECK ISBN 978-3-406-53580-2[/b]
[i]"Das Buch bietet eine geradezu spannend erzählte Gesamtdarstellung der Arbeitskämpfe, ihrer historischen Situation und ihrer rechtlichen Rahmenbedingungen. Es führt über die Grenzen Deutschlands hinaus von den thebanischen Nekropolenarbeitern 1155 v. Chr. bis in die Gegenwart und läßt besonders deutlich die aktuellen Entwicklungslinien erkennen."[/i]
http://www.beck-shop.de/Kittner-Arbeitskampf/productview.aspx?product=11238
Er beschreibt 65 historische Beispiele. Der erste, uns überlieferte Streik der Weltgeschichte im alten Ägypten kann als Leseprobe bei Beck über das Internet abgerufen werden. Adresse siehe oben.
Ob es so etwas wie einen gerechten Lohn überhaupt gibt, darüber sind ganze Bibliotheken geschrieben worden.
Gut finde ich, was das Berliner Sozialgericht dazu meint:
Sozialgericht Berlin, Az.: S 77 AL 742/05, Urteil vom 27.02.2006, rechtskräftig
http://www.sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=25969&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
[...] „Aus dem Würdegebot und dem Sozialstaatsprinzip folgt dabei, dass Maßstab nicht das pure Überleben ist (BVerfG Beschluss vom 12. Mai 2005, Az. 1 BvR 569/05), sondern dass das soziokulturelle Existenzminimum gesichert sein muss. Das so verstandene Existenzminimum hat zu gewährleisten, dass auch wesentliche persönliche, familiäre, soziale und kulturelle Bedürfnisse auf bescheidenem Niveau befriedigt werden und auf dem Niveau dieses Existenzminimums lebende Personen in der Umgebung von nicht leistungsbeziehenden Mitmenschen ähnlich wie diese leben können (BVerwG Urteil vom 11.11.1970, Az. V C 32/70). Der Preis der Ware Arbeitskraft, der als Arbeitsentgelt durch den Arbeitgeber zu leisten ist, darf unter diesen verfassungsrechtlichen und staatsvertraglichen Prämissen keinesfalls unter das soziokulturelle Existenzminimum des Arbeitnehmers sinken, wenn dieser eine durchschnittliche Arbeitsleistung vollschichtig erbringt. Inwieweit der Markt und die Produktivität eines Betriebes oder Wirtschaftsbereiches im Vergleich zum übrigen Markt etwa angesichts einer extremen, strukturellen Massenarbeitslosigkeit eine andere Preisgestaltung zulassen oder zu gebieten scheinen, ist angesichts der Wertentscheidung des Grundgesetzes für den Sozialstaat, aber auch des einfachgesetzlichen Gesetzgebers, wie sie sich in der Ratifizierung der EuSC widerspiegelt, irrelevant. Die Würde des Einzelnen würde verletzt, könnte dieser aus einer durchschnittlichen vollschichtigen Arbeitsleistung gerade sein physisches Überleben sichern, oder selbst das nicht. Er würde in seinem Wert unzulässig auf ein pures Marktobjekt reduziert, weil ausschließlich die bloße Erhaltung seiner Arbeitskraft oder noch weniger: der bloße durch geringe Nachfrage und übergroßes Angebot bestimmte Preis, nicht aber sein Wert entscheidendes Entgeltkriterium wäre. Sein Menschsein, sein Subjektsein, würde völlig bedeutungslos. Daher kann die von der bundesdeutschen Verfassungs- und Rechtsordnung vorgegebene unterste Grenze für die Entlohnung, die auch die Tarifparteien bindet, nicht die Grenze zum "Hungerlohn" sein.“ [...]