Demonstrationsrecht nach Art. 8 GG

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Re: Demonstrationsrecht nach Art. 8 GG

von dieter » 09.06.2013, 17:37

Lieber Karlheinz,
gern geschehen. :wink:

Re: Demonstrationsrecht nach Art. 8 GG

von ehemaliger Autor K. » 09.06.2013, 17:10

Dieter:
Lieber Karlheinz,
nochmal diesen Gesetzestext gibt es so nicht mehr, es wird nun nach Entgeltpunkten berechnet. :wink:
Trotzdem will ich vwersuchen diesen § Dir zu erklären, mußte ihn ja lange anwenden:
Mann ermittelt zuerst den Entgelt, den der Versicherte während seines Versicherungslebens erziel hat und stellt dem den Durchschnittsverdienst aller Versicherten gegenüber. 100% ist also immer der Durchschnitt. Hat jemand mehr als den Durchschnitt verdient, so hat er evtl. 115%, wenn er weniger als 100% verdient hat, dann kommt er vielleicht auf 80%. Die Ausfallzeiten werden werden mit den zuletzt erzielten Prozentsätzen multipliziert. Mehr als 200% kann jemand nicht als Verdienst erzielen, also nur das Doppete eines Normalverdieners. die Rente kann also dann auch nur doppelt so hoch sein, wie beim Normalverdiener. Die Beiträge zur Rentenversicherung können , dann auch nur als Beitragsbemessunggrenze doppelt so hoch sein , wie die eines Normalverdieners. Hinzu müssen die Anzahl der Versicherungsjahre, die einer gearbeitet hat berücksichtigt werden.
Der Schwiegervater (Direktor bei Lurgi) unseres Sohnes ist sauer, er konnte nur bis zur Beitragsbemesunggrenze einzahlen und bekommt dann auch nur bis zu dieser Höhe seine Rente, wobei dann 200 DM im Versorgungsausgleich an seine geschiedene Ehefrau abgehen. :wink: :mrgreen:
Vielen Dank für die Erklärung. Ich glaube, jetzt habe ich es verstanden.

Re: Demonstrationsrecht nach Art. 8 GG

von dieter » 09.06.2013, 16:57

Karlheinz hat geschrieben:
dieter hat geschrieben:
Barbarossa hat geschrieben:Ich hau mich gleich weg. Bei so einem Text fange ich an zu hyperventilieren...
:crazy:
Lieber Barbarossa,
manche Gesetze in der Rentenversicherung sind auch nicht besser. Das Schlimme dabei war und ist, dass sich diese Gesetze auch immer wieder ändern.
Kleines Beispiel aus einer Zeit, die noch nicht total vorbei ist.
§1255 Abs. 1 RVO(gibt es jetzt so nicht mehr):
Die für den Versicherten maßgebende Bemessungsgrundlage ist der Vomhundertsatz der allgemeinen Bemessungsgrundlage, der dem Verhältnis entspricht, in der der während der zurückgelegten Beitragszeiten der Bruttoarbeitsentgelt des Versicherten zu den durchschnittlichen Bruttoarbeitsentgelten alle Versicherten der Rentenversicherungen der Arbeiter und der Angestellten ohne Lehrlinge und Anlernlinge gestanden hat, sie wird bei der Rentenversicherung höchstens bis zum Doppelten der im Jahr des Versicherungsfalles geltenden allgemeinen Bemessungsgrundlage berücksichtigt.
Die Reichsversicherungsordnung gibt es heute nicht mehr, sondern Sozialgesetzesbücher. Ich habe extra einen alten Gesetzestext genommen, um keine heutigen Gesetze zu kritisieren. :wink: :mrgreen:
Gibt es für diesen Text eine "Übersetzungshilfe"? Worum geht es überhaupt? Um die Anrechnung von Ausfallzeiten und wie die zu berechnen sind?
Lieber Karlheinz,
nochmal diesen Gesetzestext gibt es so nicht mehr, es wird nun nach Entgeltpunkten berechnet. :wink:
Trotzdem will ich vwersuchen diesen § Dir zu erklären, mußte ihn ja lange anwenden:
Mann ermittelt zuerst den Entgelt, den der Versicherte während seines Versicherungslebens erziel hat und stellt dem den Durchschnittsverdienst aller Versicherten gegenüber. 100% ist also immer der Durchschnitt. Hat jemand mehr als den Durchschnitt verdient, so hat er evtl. 115%, wenn er weniger als 100% verdient hat, dann kommt er vielleicht auf 80%. Die Ausfallzeiten werden werden mit den zuletzt erzielten Prozentsätzen multipliziert. Mehr als 200% kann jemand nicht als Verdienst erzielen, also nur das Doppete eines Normalverdieners. die Rente kann also dann auch nur doppelt so hoch sein, wie beim Normalverdiener. Die Beiträge zur Rentenversicherung können , dann auch nur als Beitragsbemessunggrenze doppelt so hoch sein , wie die eines Normalverdieners. Hinzu müssen die Anzahl der Versicherungsjahre, die einer gearbeitet hat berücksichtigt werden.
Der Schwiegervater (Direktor bei Lurgi) unseres Sohnes ist sauer, er konnte nur bis zur Beitragsbemesunggrenze einzahlen und bekommt dann auch nur bis zu dieser Höhe seine Rente, wobei dann 200 DM im Versorgungsausgleich an seine geschiedene Ehefrau abgehen. :wink: :mrgreen:

Re: Demonstrationsrecht nach Art. 8 GG

von ehemaliger Autor K. » 09.06.2013, 11:45

dieter hat geschrieben:
Barbarossa hat geschrieben:Ich hau mich gleich weg. Bei so einem Text fange ich an zu hyperventilieren...
:crazy:
Lieber Barbarossa,
manche Gesetze in der Rentenversicherung sind auch nicht besser. Das Schlimme dabei war und ist, dass sich diese Gesetze auch immer wieder ändern.
Kleines Beispiel aus einer Zeit, die noch nicht total vorbei ist.
§1255 Abs. 1 RVO(gibt es jetzt so nicht mehr):
Die für den Versicherten maßgebende Bemessungsgrundlage ist der Vomhundertsatz der allgemeinen Bemessungsgrundlage, der dem Verhältnis entspricht, in der der während der zurückgelegten Beitragszeiten der Bruttoarbeitsentgelt des Versicherten zu den durchschnittlichen Bruttoarbeitsentgelten alle Versicherten der Rentenversicherungen der Arbeiter und der Angestellten ohne Lehrlinge und Anlernlinge gestanden hat, sie wird bei der Rentenversicherung höchstens bis zum Doppelten der im Jahr des Versicherungsfalles geltenden allgemeinen Bemessungsgrundlage berücksichtigt.
Die Reichsversicherungsordnung gibt es heute nicht mehr, sondern Sozialgesetzesbücher. Ich habe extra einen alten Gesetzestext genommen, um keine heutigen Gesetze zu kritisieren. :wink: :mrgreen:
Gibt es für diesen Text eine "Übersetzungshilfe"? Worum geht es überhaupt? Um die Anrechnung von Ausfallzeiten und wie die zu berechnen sind?

Re: Demonstrationsrecht nach Art. 8 GG

von dieter » 09.06.2013, 10:00

Barbarossa hat geschrieben:Ich hau mich gleich weg. Bei so einem Text fange ich an zu hyperventilieren...
:crazy:
Lieber Barbarossa,
manche Gesetze in der Rentenversicherung sind auch nicht besser. Das Schlimme dabei war und ist, dass sich diese Gesetze auch immer wieder ändern.
Kleines Beispiel aus einer Zeit, die noch nicht total vorbei ist.
§1255 Abs. 1 RVO(gibt es jetzt so nicht mehr):
Die für den Versicherten maßgebende Bemessungsgrundlage ist der Vomhundertsatz der allgemeinen Bemessungsgrundlage, der dem Verhältnis entspricht, in der der während der zurückgelegten Beitragszeiten der Bruttoarbeitsentgelt des Versicherten zu den durchschnittlichen Bruttoarbeitsentgelten alle Versicherten der Rentenversicherungen der Arbeiter und der Angestellten ohne Lehrlinge und Anlernlinge gestanden hat, sie wird bei der Rentenversicherung höchstens bis zum Doppelten der im Jahr des Versicherungsfalles geltenden allgemeinen Bemessungsgrundlage berücksichtigt.
Die Reichsversicherungsordnung gibt es heute nicht mehr, sondern Sozialgesetzesbücher. Ich habe extra einen alten Gesetzestext genommen, um keine heutigen Gesetze zu kritisieren. :wink: :mrgreen:

Re: Demonstrationsrecht nach Art. 8 GG

von Barbarossa » 08.06.2013, 23:18

Ich hau mich gleich weg. Bei so einem Text fange ich an zu hyperventilieren...
:crazy:

Re: Demonstrationsrecht nach Art. 8 GG

von Balduin » 08.06.2013, 14:29

Off-Topic, aber mein liebstes Beispiel deutscher Juristen/Beamtensprache: Die Definition eines Eisenbahnunternehmens des Reichsgerichts

„Ein Eisenbahnunternehmen ist ein Unternehmen, gerichtet auf wiederholte Fortbewegung von Personen oder Sachen über nicht ganz unbedeutende Raumstrecken auf metallener Grundlage, welche durch ihre Konsistenz, Konstruktion und Glätte den Transport großer Gewichtsmassen, beziehungsweise die Erzielung einer verhältnismäßig bedeutenden Schnelligkeit der Transportbewegung zu ermöglichen bestimmt ist, und durch diese Eigenart in Verbindung mit den außerdem zur Erzeugung der Transportbewegung benutzten Naturkräften (Dampf, Elektricität, thierischer oder menschlicher Muskelthätigkeit, bei geneigter Ebene der Bahn auch schon der eigenen Schwere der Transportgefäße und deren Ladung, u. s. w.) bei dem Betriebe des Unternehmens auf derselben eine verhältnismäßig gewaltige (je nach den Umständen nur in bezweckter Weise nützliche, oder auch Menschenleben vernichtende und die menschliche Gesundheit verletzende) Wirkung zu erzeugen fähig ist

Re: Demonstrationsrecht nach Art. 8 GG

von dieter » 08.06.2013, 14:23

Karlheinz hat geschrieben:
Dieter:
ich halte mich nur an den Text des Grundgesetzes und mich interessiert nicht, was im "offiziellen" Amtsdeutsch geschrieben steht, Ein Privileg geht bedeutend weiter als eine Schutzbestimmung. :roll:
Leider haben die Juristen und die Behörden ihre eigene Sprache erschaffen und benutzen Worte, die wir anders verstehen. Du als Beamter wirst das wahrscheinlich viel besser wissen als ich. Wir haben hier häufig mit Behörden zu tun und mit Formularen, die in einer sehr seltsamen Sprache verfasst sind und Wörter verwenden, die wir normalerweise nicht benutzen oder anders verstehen. Manchmal müssen wir Juristen herbeiholen, wenn uns manche Verklausulierungen nicht klar sind und man kann ganz schnell Fehler machen. Der Amtsschimmel wiehert.
Das Juristendeutsch und das Behördendeutsch muss erst erlernt werden.
Lieber Karlheinz,
das ist mir bekannt, die Regelungen zu den Rentengesetzen kann auch niemand verstehen, gerade deshalb halte ich mich an den Text des Grundgesetzes, weil der als er 1949 geschrieben wurde noch nicht im Beamtendeutsch geschrieben war. :wink: :mrgreen:

Re: Demonstrationsrecht nach Art. 8 GG

von ehemaliger Autor K. » 08.06.2013, 11:30

Dieter:
ich halte mich nur an den Text des Grundgesetzes und mich interessiert nicht, was im "offiziellen" Amtsdeutsch geschrieben steht, Ein Privileg geht bedeutend weiter als eine Schutzbestimmung. :roll:
Leider haben die Juristen und die Behörden ihre eigene Sprache erschaffen und benutzen Worte, die wir anders verstehen. Du als Beamter wirst das wahrscheinlich viel besser wissen als ich. Wir haben hier häufig mit Behörden zu tun und mit Formularen, die in einer sehr seltsamen Sprache verfasst sind und Wörter verwenden, die wir normalerweise nicht benutzen oder anders verstehen. Manchmal müssen wir Juristen herbeiholen, wenn uns manche Verklausulierungen nicht klar sind und man kann ganz schnell Fehler machen. Der Amtsschimmel wiehert.
Das Juristendeutsch und das Behördendeutsch muss erst erlernt werden.

Re: Demonstrationsrecht nach Art. 8 GG

von dieter » 08.06.2013, 10:13

Karlheinz hat geschrieben:
Dieter:

Lieber Karlheinz,
wozu Du Lust hast oder keine ist mir egal. Ich habe Dich auf den Zusatz bei Wikipedia hingewiesen. :evil: Wenn Du schon allein das Parteienprivileg dadurch siehst, dass die Parteien nur durch das Bundesverfassungsgericht verboten werden können, ist für mich aber kein Privileg sondern eine Schutzbestimmung für die Parteien.
Ich bin gegen jedes Privileg und halte mich nur an das Grundgesetz, was ich ständig bei mir vorliegen habe, dass in keinem seiner drei Absätze zu Artikel 21 von einem Privileg spricht.
Lege das Grundgesetz nicht nach Deinem Gusto aus und interpretiere nichts hinein, was nicht drin steht. :evil: Du beweist da nur eine stockkonservative Gesinnung, die so im Grundgesetz nicht vorgegeben ist. :roll:
Das ist jetzt Wortklauberei. Du nennst es Schutzbestimmung, die Juristen bezeichnen es als Parteienprivileg. Ich benutze nur das offizielle Amtsdeutsch. Dass die Partei aber nur vom Verfassungsgericht verboten werden kann, bringt einige Schwierigkeiten mit sich. Man kann ihre Demonstrationen, Versammlungen und Aktivitäten dann nicht so ohne weiteres auflösen. Wären die Nazis nicht als Partei organisiert, hätte man sie längst verbieten können. So aber sind sie „privilegiert“.
Lieber Karlheinz,
ich halte mich nur an den Text des Grundgesetzes und mich interessiert nicht, was im "offiziellen" Amtsdeutsch geschrieben steht, Ein Privileg geht bedeutend weiter als eine Schutzbestimmung. :roll:

Re: Demonstrationsrecht nach Art. 8 GG

von ehemaliger Autor K. » 07.06.2013, 16:54

Dieter:

Lieber Karlheinz,
wozu Du Lust hast oder keine ist mir egal. Ich habe Dich auf den Zusatz bei Wikipedia hingewiesen. :evil: Wenn Du schon allein das Parteienprivileg dadurch siehst, dass die Parteien nur durch das Bundesverfassungsgericht verboten werden können, ist für mich aber kein Privileg sondern eine Schutzbestimmung für die Parteien.
Ich bin gegen jedes Privileg und halte mich nur an das Grundgesetz, was ich ständig bei mir vorliegen habe, dass in keinem seiner drei Absätze zu Artikel 21 von einem Privileg spricht.
Lege das Grundgesetz nicht nach Deinem Gusto aus und interpretiere nichts hinein, was nicht drin steht. :evil: Du beweist da nur eine stockkonservative Gesinnung, die so im Grundgesetz nicht vorgegeben ist. :roll:
Das ist jetzt Wortklauberei. Du nennst es Schutzbestimmung, die Juristen bezeichnen es als Parteienprivileg. Ich benutze nur das offizielle Amtsdeutsch. Dass die Partei aber nur vom Verfassungsgericht verboten werden kann, bringt einige Schwierigkeiten mit sich. Man kann ihre Demonstrationen, Versammlungen und Aktivitäten dann nicht so ohne weiteres auflösen. Wären die Nazis nicht als Partei organisiert, hätte man sie längst verbieten können. So aber sind sie „privilegiert“.

Re: Demonstrationsrecht nach Art. 8 GG

von dieter » 07.06.2013, 16:38

Karlheinz hat geschrieben:
Dieter:
Lieber Karlheinz,
der von Dir angegebene Beitrag in Wikipedia, wo auch immer wieder Irrtümer geschehen sagt ausdrücklich, dass "dieser Artikel nicht hinreichend mit Belegen und Einzelnachweisen ausgestattet ist". :wink: :mrgreen: Wie kannst Du Dich auf seinen einen Beitrag von Wikipedia überhaupt berufen :?:
Entschuldige, aber was das Parteienprivileg bedeutet ist ja nun eindeutig vom Gesetzgeber definiert und ich habe wirklich keine Lust, über solche Selbstverständlichkeiten zu diskutieren. Besorg dir das Staatsbürgertaschenbuch oder ein Buch über das öffentliche Recht oder hier im Internet findest du jede Menge Artikel darüber.

Das hier ist das sogenannte Parteienprivileg:
Art. 21, Abs.2 Grundgesetz:
Parteien, die nach ihren Zielen oder nach dem Verhalten ihrer Anhänger darauf ausgehen, die freiheitliche demokratische Grundordnung zu beeinträchtigen oder zu beseitigen oder den Bestand der Bundesrepublik Deutschland zu gefährden, sind verfassungswidrig. Über die Frage der Verfassungswidrigkeit entscheidet das Bundesverfassungsgericht.

Der letzte Satz ist wichtig. Daraus leiten sich nämlich eine ganze Reihe juristischer Besonderheiten ab, die für andere Organisationen nicht gelten. Nähere Einzelheiten findet man in juristischen Lehrbüchern. Und den Rest muss man nun selber nachlesen. Alles kann ich nicht erklären. Dazu habe ich keine Lust.
Lieber Karlheinz,
wozu Du Lust hast oder keine ist mir egal. Ich habe Dich auf den Zusatz bei Wikipedia hingewiesen. :evil: Wenn Du schon allein das Parteienprivileg dadurch siehst, dass die Parteien nur durch das Bundesverfassungsgericht verboten werden können, ist für mich aber kein Privileg sondern eine Schutzbestimmung für die Parteien.
Ich bin gegen jedes Privileg und halte mich nur an das Grundgesetz, was ich ständig bei mir vorliegen habe, dass in keinem seiner drei Absätze zu Artikel 21 von einem Privileg spricht.
Lege das Grundgesetz nicht nach Deinem Gusto aus und interpretiere nichts hinein, was nicht drin steht. :evil: Du beweist da nur eine stockkonservative Gesinnung, die so im Grundgesetz nicht vorgegeben ist. :roll:

Re: Demonstrationsrecht nach Art. 8 GG

von ehemaliger Autor K. » 07.06.2013, 15:07

Dieter:
Lieber Karlheinz,
der von Dir angegebene Beitrag in Wikipedia, wo auch immer wieder Irrtümer geschehen sagt ausdrücklich, dass "dieser Artikel nicht hinreichend mit Belegen und Einzelnachweisen ausgestattet ist". :wink: :mrgreen: Wie kannst Du Dich auf seinen einen Beitrag von Wikipedia überhaupt berufen :?:
Entschuldige, aber was das Parteienprivileg bedeutet ist ja nun eindeutig vom Gesetzgeber definiert und ich habe wirklich keine Lust, über solche Selbstverständlichkeiten zu diskutieren. Besorg dir das Staatsbürgertaschenbuch oder ein Buch über das öffentliche Recht oder hier im Internet findest du jede Menge Artikel darüber.

Das hier ist das sogenannte Parteienprivileg:
Art. 21, Abs.2 Grundgesetz:
Parteien, die nach ihren Zielen oder nach dem Verhalten ihrer Anhänger darauf ausgehen, die freiheitliche demokratische Grundordnung zu beeinträchtigen oder zu beseitigen oder den Bestand der Bundesrepublik Deutschland zu gefährden, sind verfassungswidrig. Über die Frage der Verfassungswidrigkeit entscheidet das Bundesverfassungsgericht.

Der letzte Satz ist wichtig. Daraus leiten sich nämlich eine ganze Reihe juristischer Besonderheiten ab, die für andere Organisationen nicht gelten. Nähere Einzelheiten findet man in juristischen Lehrbüchern. Und den Rest muss man nun selber nachlesen. Alles kann ich nicht erklären. Dazu habe ich keine Lust.

Re: Armut in Deutschland

von dieter » 07.06.2013, 13:40

Barbarossa hat geschrieben:
dieter hat geschrieben:Lieber Barbarossa,
man sollte einfach eine Demonstration der Nazis nicht genehmigen, dann braucht es auch keine Gegendemonstranten. Daran ist Weimar schon zugrunde gegangen, dass man Nichtdemokraten dieselben rechte wie Demokraten eingeräumt hat. :evil:
Ich glaube, die am Ende oft auch in Gewalt ausgearteten Demos in der WR sind nicht Schuld an deren Untergang. Meines erachtens haben vor allem prominente Politiker der Republik höchst selbst die bestehende Demokratie demontiert. Ich würde hier vor allem Hindenburg und ein v. Papen nennen. Hitlers Machtergreifung war dann eigentlich "nur noch" der Todesstoß.
Lieber Barbarossa,
das Volk hatte die ständigen Auseinandersetzungen auf der Straße satt und war erst froh, dass bei Hitler erst Ruhe eingekehrt war, wenn es auch dann eine Friedhofsruhe war. :roll:

Re: Armut in Deutschland

von dieter » 07.06.2013, 13:35

Karlheinz hat geschrieben:
dieter hat geschrieben:
Karlheinz hat geschrieben:Die Demokratie mit undemokratischen Mitteln zu verteidigen, wäre der falsche Weg. Solange die NPD bei ihren Demonstrationen nicht gegen Auflagen oder Rechtsnormen verstößt, kann man diese nicht so ohne weiteres untersagen. Aufgrund des Parteienprivilegs kann man die Partei auch nicht einfach vom Innenminister verbieten lassen, sondern dies geht nur über das Bundesverfassungsgericht. Die heutige Republik ist nicht Weimar und daher wäre ein Vergleich auch nicht angebracht. Man muss diesen Leuten mit den Mitteln des Rechtsstaates begegnen, aber nicht mit Mitteln, die diesem Rechtsstaat widersprechen, die Freiheit nicht mit Einschränkung der Freiheit verteidigen.
Lieber Karlheinz,
es gibt kein Parteienprivileg. Sie wirken nach Artikel 21 Abs.1 nur bei der Willensbildung des Volkes mit, wie andere Organisationen auch. :wink: Hebt doch diese Parteien nicht so hoch, in 150 Jahren Parteiengeschichte in Deutschland hat sich manches schon geändert. :wink: Wir haben keinen Parteienstaat, sondern die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat. Art.20 Abs.1 des GG. :wink:
informiere dich zunächst einmal darüber, was unter Parteienprivileg in unserem Rechtsstaat zu verstehen ist und wie der Gesetzgeber dies definiert:
http://de.wikipedia.org/wiki/Parteienprivileg
Lieber Karlheinz,
der von Dir angegebene Beitrag in Wikipedia, wo auch immer wieder Irrtümer geschehen sagt ausdrücklich, dass "dieser Artikel nicht hinreichend mit Belegen und Einzelnachweisen ausgestattet ist". :wink: :mrgreen: Wie kannst Du Dich auf seinen einen Beitrag von Wikipedia überhaupt berufen :?:
Ich persönlich bin gegen jede Privilegien, vor allem in der Parteienfinanzierung. :wink:

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